Sie zog darin u.a. die Schlussfolgerungen, wonach für sie nachvollziehbar sei, dass die deklarierte Anzahl der Siloballen auf dem eigenen Betrieb produziert werden könnten, die heutige Tätigkeit auf Basis des am 10. Juli 2015 bewilligten Baugesuchs nach wie vor zonenkonform ausgeübt werden könne und für sie aufgrund der durchgeführten Abklärungen feststehe, dass es sich nicht um eine lohnunternehmerische Tätigkeit handle und die Anzahl der deklarierten Siloballen plausibel sei. In Ziffer 1 der Verfügung stellte sie daher fest, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zonenkonform ist, es sich nicht um einen baurechtswidrigen Zustand handelt