Nach den übermittelten Informationen werde auf dem Silolagerplatz kein Futter gelagert, das von anderen landwirtschaftlichen Betrieben gekauft worden sei. Die Produktion und der Verkauf von betriebseigenem Futter werde als bodenabhängige landwirtschaftliche Bewirtschaftung beurteilt und sei daher zonenkonform. Es handle sich bei dieser Tätigkeit nicht um einen Nebenbetrieb nach Art. 24b RPG. Die Mengenangaben des Beschwerdegegners seien mit aktuellen Standardwerten überprüft worden und würden als realistisch beurteilt.