40 Abs. 2 RPV10 ein Betriebskonzept vorgeschrieben. Ein solches fehlt in den vorinstanzlichen Akten, weshalb der Beschwerdegegner aufzufordern sei, dieses einzureichen. Das Betriebskonzept müsse u.a. auch detaillierte Angaben zum bestehenden nichtlandwirtschaftlichen Lohnunternehmen enthalten (Grösse, Umsatz/Gewinn, Umfang der dafür eingesetzten Arbeitskräfte/Arbeitsstunden, Umfang der dafür beanspruchten Maschinen/Fahrzeuge und Räumlichkeiten, künftiger Umfang / Ausbaupläne, Betriebszeiten usw.), damit eine klare Abgrenzung zwischen der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit gemacht werden könne.