Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 hob die BVD die Verfügung des AGR sowie den darauf basierenden Gesamtentscheid der Gemeinde auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurück. Die BVD beanstandete, dass das AGR eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG erteilte, obwohl hierfür ein Bau- und Ausnahmegesuch des Beschwerdegegners fehlte und ein solches auch nicht publiziert wurde. Für die Beurteilung des nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach Art. 24b Abs. 1 RPG sei gemäss Art. 40 Abs. 2 RPV10 ein Betriebskonzept vorgeschrieben.