verfahren führte der Beschwerdegegner selber aus (Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022), es sei unbestritten, dass er neben der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs auch Lohnarbeiten für Dritte ausführe (Mäh- und Pressarbeiten, landwirtschaftliche Transporte, Handel mit Raufutter).