Es stützte sich dabei auf die Beurteilung des LANAT im Fachbericht vom 12. Mai 2021, worin dieses zum Schluss kam, dass der Betrieb des Beschwerdegegners mit einem SAK-Wert von 1.289 ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellt, dass der Beschwerdegegner einen namhaften Teil seines Einkommens aus Arbeiten für Dritte (Mäh- und Pressarbeiten, Handel mit Raufutter) erwirtschaftet, dass er auf dieses Zusatzeinkommen angewiesen ist und dass mit der bestehenden lohnunternehmerischen Tätigkeit die Voraussetzungen eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs ohne engen sachlichen Bezug wohl erfüllt sind. Im darauffolgenden Beschwerde-