b) Die Beschwerdeführenden fechten mit ihrer Beschwerde nur Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung an, wonach festgestellt wird, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zonenkonform ist, es sich nicht um einen baurechtswidrigen Zustand handelt und sich die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen diesbezüglich erübrigt. Nicht angefochten und damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind dagegen die Anweisungen zur Lagerung der Siloballen (Ziff. 3 und Ziff. 6), zum Abstellen von Fahrzeugen und Maschinen (Ziff. 4), zum öffentlichen Flurweg (Ziff. 5) und die Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 BauG im Zusammenhang mit dem Tanklager (Ziff.