Sollte diese Ziffer antragsgemäss aufgehoben werden, so würde dies gleichzeitig bedeuten, dass allfällige lohnunternehmerische Tätigkeiten im Rahmen des wiederaufzunehmenden Wiederherstellungsverfahrens zu überprüfen wären. Bei der beantragten Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung handelt es sich um ein Gestaltungsbegehren, welches aus diesen Gründen im Falle der Gutheissung die separaten Feststellungen im beantragten Sinne unnötig macht. Insoweit ist ein zusätzliches Feststellungsinteresse zu verneinen und ist auf die Feststellungsbegehren der Beschwerdeführenden nicht einzutreten. 2. Streitgegenstand