Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.8 Vorliegend beantragen die Beschwerdeführenden in erster Linie die Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung, worin diese feststellt, dass der Betrieb des Beschwerdegegners zonenkonform ist, es sich nicht um einen baurechtswidrigen Zustand handelt und sich die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen diesbezüglich erübrigt. Sollte diese Ziffer antragsgemäss aufgehoben werden, so würde dies gleichzeitig bedeuten, dass allfällige lohnunternehmerische Tätigkeiten im Rahmen des wiederaufzunehmenden Wiederherstellungsverfahrens zu überprüfen wären.