e) Die Beschwerdeführenden beantragen in Ziffer 1a und 1b ihrer Rechtsbegehren neben der Aufhebung von Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung die Feststellung, dass der Beschwerdegegner auf der Parzelle Nr. W.________ ein Lohnunternehmen betreibe und dass der Beschwerdegegner für die lohnunternehmerische Tätigkeit über keine Ausnahmebewilligung verfüge. Eine Feststellungsverfügung kann nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend machen kann. Ein solches ist generell zu verneinen, wo mit einem Gestaltungsbegehren vorzugehen ist.8