Ob dies verlangt wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung festgehalten hat, dass sich unmittelbar betroffene Nachbarn auch dann am Beschwerdeverfahren beteiligen können, wenn sie keine Anzeigende im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG sind.7 Da die Beschwerde aufgrund der nachgewiesenen Legitimation der Beschwerdeführenden 1 und 2 ohnehin geprüft werden muss, kann dies jedoch ebenso offen bleiben wie die Beschwerdelegitimation der weiteren Beschwerdeführenden mit Parzellen in rund 200 m Entfernung (Beschwerdeführende 3, 4, 7, 8, 10, 11, 14, 15) und die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 9 als juristische Person