Deren materielle Beschwer ist aufgrund der unmittelbaren Nähe gestützt auf das Gesagte ebenfalls zu bejahen, allerdings haben sie die damalige Anzeige vom 1. März 2021 nicht mitunterzeichnet. Ob dies verlangt wird, ist fraglich, zumal das Verwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung festgehalten hat, dass sich unmittelbar betroffene Nachbarn auch dann am Beschwerdeverfahren beteiligen können, wenn sie keine Anzeigende im Sinn von Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG sind.7