Die Beschwerdeführenden mit Liegenschaften an der D.________strasse (Beschwerdeführende 5, 6, 12, 13, 16) wohnen ebenfalls weniger als 100 m entfernt vom Betriebsgelände des Beschwerdegegners auf Parzelle Grossaffoltern Grundbuchblatt Nr. W.________. Deren materielle Beschwer ist aufgrund der unmittelbaren Nähe gestützt auf das Gesagte ebenfalls zu bejahen, allerdings haben sie die damalige Anzeige vom 1. März 2021 nicht mitunterzeichnet.