Dort finden die Tätigkeiten des Beschwerdegegners statt, welche von den Anzeigenden insbesondere aufgrund deren Lärm- und Lichtemissionen zur Anzeige gebracht wurden. Aufgrund der unmittelbaren Nähe ihres Grundstücks sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 als Nachbarn von den zur Anzeige gebrachten Tätigkeiten besonders berührt, zumal glaubhaft dargetan wird, dass es sich bei diesen Arbeiten des Beschwerdegegners um lärmintensive Arbeiten handelt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind damit unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, womit deren materielle Beschwer – entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners – zu bejahen ist. Mit der Feststellung in der angefochte-