c) Im Baupolizeiverfahren kommt den Anzeigenden im Verfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind oder zu den nach Art. 35a BauG einspracheberechtigten Organisationen gehören (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG4). Zur Beantwortung der Frage, wann die Anzeigenden als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind, kann auf Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zurückgegriffen werden.5