Die gemachten Ausführungen zu Lärm- und Lichtimmissionen gälten sinngemäss. Indem die Beschwerdeführenden sodann vorbrächten, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 an seine Parzelle grenze, aber gleichzeitig ausführten, dass diese durch eine Wegparzelle getrennt seien, würden sie sich widersprechen. Die Distanz vom Wohngebäude zu seiner Parzelle sei von Amtes wegen festzustellen. Deren Beschwerdelegitimation werde ebenfalls bestritten. Schliesslich sei auch die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 6 zu verneinen, da bei ihr als juristische Person und Nichtbewohnerin des Grundstücks 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).