So befänden sich mindestens eine weitere Häuserreihe und ein Verkehrsträger dazwischen. Es liege gerade keine besondere Betroffenheit vor, da diese durch die lohnunternehmerische Tätigkeit, welche die Kriterien der Rechtsprechung nicht erfülle, nicht unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen seien. Die behaupteten Distanzangaben (50 bis 100 m) würden bestritten. Die gemachten Ausführungen zu Lärm- und Lichtimmissionen gälten sinngemäss.