Indem die Beschwerdeführenden auf die Ausführungen im Entscheid BVD 110/2022/66 verwiesen, würden sie verkennen, dass dies ein nicht realisiertes Bauvorhaben betroffen habe, weshalb nicht einfach auch vorliegend von diesen Ausführungen ausgegangen werden könne. Die an der D.________strasse wohnenden Beschwerdeführenden (Beschwerdeführende 5, 6, 12, 13 und 16) befänden sich nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Parzelle. So befänden sich mindestens eine weitere Häuserreihe und ein Verkehrsträger dazwischen.