Selbst eine direkte Sichtverbindung würde jedoch nicht zur Beschwerdelegitimation genügen. Inwiefern sie Lärm- und Lichtimmissionen ausgesetzt sein sollten, würden die Beschwerdeführenden nicht vorbringen. Solche seien nicht vorstellbar und auch nicht nachgewiesen. Es fehle schlicht an der erforderlichen (objektiven) Wahrnehmbarkeit. Indem die Beschwerdeführenden auf die Ausführungen im Entscheid BVD 110/2022/66 verwiesen, würden sie verkennen, dass dies ein nicht realisiertes Bauvorhaben betroffen habe, weshalb nicht einfach auch vorliegend von diesen Ausführungen ausgegangen werden könne.