Weiter sei die materielle Beschwer der Beschwerdeführenden zu verneinen. Was die Beschwerdeführenden der B.________strasse betreffe (Beschwerdeführende 3, 4, 7, 8, 10, 11, 14, 15), so müsse eine Beeinträchtigung wegen der grossen Distanzen aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Von deren Liegenschaften bestehe jedoch keine direkte Sichtverbindung auf das tiefer liegende Arbeitsgelände des Lohnunternehmens, da ein bepflanzter, dichter Grüngürtel entlang des A.________bachs an der Grenze zur Bauparzelle die betroffene Fläche abschirme. Selbst eine direkte Sichtverbindung würde jedoch nicht zur Beschwerdelegitimation genügen.