b) Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden. Es sei aktenkundig, dass die Baupolizeianzeige am 1. März 2021 erfolgt sei. Diese hätten jedoch die Beschwerdeführenden 3, 4, 5, 6, 10, 11, 12, 13 und 16 nicht unterzeichnet, weshalb sie nicht beschwerdelegitimiert seien. Die Beschwerdeführenden 9, 14 und 15 hätten die Baupolizeianzeige zwar unterzeichnet, aber nicht bei der Stellungnahme vom 10. Juli 2023 mitgewirkt. Daher sei auch ihre Beschwerdelegitimation nicht gegeben. Weiter sei die materielle Beschwer der Beschwerdeführenden zu verneinen.