Es führte aus, die lohnunternehmerische Tätigkeit des Beschwerdegegners, welche im Fachbericht vom 12. Mai 2021 letztmals beurteilt worden sei, erfülle die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht und die Voraussetzungen von Art. 24b RPG (nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb ohne einen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) seien somit für das Lohnunternehmen nicht (mehr) erfüllt. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).