Die Gemeinde hielt mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Nach gewährter Fristerstreckung beantragt der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2024 äusserte sich das LANAT, Fachstelle Boden. Es führte aus, die lohnunternehmerische Tätigkeit des Beschwerdegegners, welche im Fachbericht vom 12. Mai 2021 letztmals beurteilt worden sei, erfülle die Voraussetzungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht und die Voraussetzungen von Art.