5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AGR verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 vorerst auf einen Antrag und führte aus, falls gewünscht stelle man in Aussicht, dass man sich nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen und Stellungnahmen in einem weiteren Verfahrensschritt zum Falle äussere. Die Gemeinde hielt mit Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.