«1. Es wird festgestellt, dass der Betrieb von T.________ zonenkonform ist. Es handelt sich nicht um einen baurechtswidrigen Zustand. Die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen erübrigt sich diesbezüglich. 2. Da keine neuen und vertieften Erkenntnisse erwartet werden, wird auf den von der Grundeigentümerschaft beantragten Augenschein verzichtet. 3. T.________ wird angewiesen, die Lagerung von Siloballen lediglich im Rahmen des in der Baubewilligung vom 10. Juli 2015 festgehaltenen Bereichs (Grundfläche 24.00 x 12.00 Meter) vorzusehen.