2. Mit Schreiben vom 27. September 2022 forderte die Gemeinde den Beschwerdegegner auf, bis am 30. November 2022 ein überarbeitetes Baugesuch einzureichen. Auf Antrag des Beschwerdegegners verlängerte die Gemeinde diese Frist am 10. November 2022 bis am 31. Januar 2023. Nachdem diese Frist unbenutzt ablief, schrieb die Gemeinde das Baubewilligungsverfahren mit Schreiben vom 7. Februar 2023 ab. Dabei wies die Gemeinde mit Verweis auf den Entscheid der BVD vom 5. Juli 2022 (E. 7e) darauf hin, dass sie aufgrund des Verzichts der Einreichung eines entsprechenden Bau- und Ausnahmegesuchs die bis anhin getätigte Lohnunternehmung im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens zu prüfen habe.