Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) gut. Sie hob den Bauentscheid der Gemeinde vom 21. März 2022 sowie die Verfügung des AGR vom 20. August 2021 mit Entscheid vom 5. Juli 2022 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde (BVD 110/2022/66). Auf die gegen diesen Entscheid im Kostenpunkt erhobene Beschwerde des Beschwerdegegners trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2022 nicht ein (VGE 2022/246).