Es ist daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer trotz Rückweisungsentscheid für das vorliegende Beschwerdeverfahren Kosten aufzuerlegen. Weil sich die angefochtene Verfügung aber in mehrerlei Hinsicht als fehlerhaft erwies, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.–, aufzuerlegen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 52 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 53 BVR 2016 S. 222 E. 4.1