Sie geben jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: Gemäss Gebührenreglement der Gemeinde Lengnau vom 5. Dezember 2013 werden für die normale Verwaltungstätigkeit die Aufwandgebühr I und für die Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert die Aufwandgebühr II erhoben (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b Gebührenreglement). Die Gebühren nach Aufwand werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist (vgl. Art. 4 Abs. 3 Gebührenreglement). Für baupolizeiliche Massnahmen wie beispielsweise Wiederherstellungsverfügungen wird die Aufwandgebühr II erhoben (vgl. Art. 38 Gebührenreglement).