g) Aufgrund der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens wird auch die Kostenverfügung der Gemeinde aufgehoben. Die Gemeinde wird die Kosten für das Wiederherstellungsverfahren in ihrer neuen Verfügung neu zu verlegen haben. Die Kosten des vorinstanzlichen Wiederherstellungsverfahrens von CHF 140.00, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde klar ablehnt, sind vorliegend daher nicht abschliessend zu beurteilen. Sie geben jedoch zu folgenden Bemerkungen Anlass: