Die Gemeinde hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. Das bedeutet sie hat dem Beschwerdeführer (erneut) Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zu erteilen, die Wiederherstellungsmassnahmen neu und konkret zu formulieren, insbesondere hinsichtlich des Studios im 1. Obergeschoss zu ergänzen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen 51 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 7 f.