Aufgrund der Aktenlage ist derzeit keine entsprechende Ergänzung möglich. Es ist nicht Aufgabe der BVD, erstmals die nötigen Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und die möglichen weiteren Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen. Es rechtfertigt sich daher, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen. Die Gemeinde hat die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.