f) Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die Gemeinde grundsätzlich zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hinsichtlich des Studios im 1. Obergeschoss und der Sichtschutzwand angeordnet hat. Das Dispositiv der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung erweist sich jedoch als fehlerhaft. Die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind zu konkretisieren. Hinsichtlich des Studios im 1. Obergeschoss sind zusätzlich zum Benützungsverbot weitere Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen. Aufgrund der Aktenlage ist derzeit keine entsprechende Ergänzung möglich.