Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG hätte die Gemeinde dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich zunächst eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. zur Entfernung der Sichtschutzwand, ansetzen müssen. In diesem Stadium des Wiederherstellungsverfahrens hätte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme vorerst nur androhen dürfen für den Fall, dass er die Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches nicht nutzen oder die Sichtschutzwand innert Frist nicht selber entfernen sollte.