d) Betreffend die Sichtschutzwand geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes in der Beseitigung der Sichtschutzwand bestehen sollte. Wie bereits dargelegt, ist diese Wiederherstellungsanordnung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist aber unzulässig, dass die Gemeinde in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, soweit kein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde, schreite sie direkt zur Ersatzvornahme und lasse den Sichtschutz durch eine von ihr beauftragte Unternehmung auf Kosten des Beschwerdeführers zurückbauen. Gemäss Art.