Des Weiteren erscheint ein Benützungsverbot als einzige Wiederherstellungsmassnahme aber nicht geeignet, die unrechtmässige Wohnnutzung zu verhindern. Bleibt das Studio im 1. Obergeschoss unverändert bestehen, entsteht ein grosser Kontrollaufwand für die Durchsetzung des Benützungsverbots. Die Gemeinde hätte daher noch weitere, konkrete Wiederherstellungsmassnahmen anordnen müssen und dem Beschwerdeführer zunächst eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen müssen. Die Wiederherstellungs-