Ferner ist nicht korrekt, dass die Gemeinde in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, soweit kein nachträgliches Baugesuch eingereicht werde, schreite sie direkt zur Ersatzvornahme und erlasse für die unbewilligte Wohnung ein Benützungsverbot. Gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG hätte die Gemeinde dem Beschwerdeführer zunächst eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes setzen müssen, allenfalls unter Androhung der Ersatzvornahme. Die Ersatzvornahmeverfügung zu diesem Zeitpunkt ist jedoch noch nicht zulässig.