Die Gemeinde hätte das Benützungsverbot aber konkreter formulieren müssen. Das heisst sie hätte im Dispositiv der Wiederherstellungsverfügung ausdrücklich schreiben müssen, dass das Studio bzw. ehemalige Büro im 1. Obergeschoss nicht als Wohnung genutzt werden darf. Zudem hätte die Gemeinde im Dispositiv den konkreten Zeitpunkt, das heisst ein Datum X, nennen müssen, ab dem das Benützungsverbot gelten soll. Hierbei hätte die Gemeinde beachten müssen, dass der konkrete Zeitpunkt in dem Sinne angemessen ist, als dass dem Beschwerdeführer genügend Zeit verbleibt, die Wohnung zu räumen bzw. einer allfälligen Mieterschaft zu künden.