c) Hinsichtlich des Studios im 1. Obergeschoss wollte die Gemeinde mit Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung als Wiederherstellungsmassnahme offenbar (nur) ein Benützungsverbot erlassen. Das heisst die Gemeinde wollte verfügen, dass das Studio im 1. Obergeschoss nicht als Wohnung genutzt werden darf. Wie vorangehend aufgezeigt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ein Benützungsverbot erlassen wollte. Die Gemeinde hätte das Benützungsverbot aber konkreter formulieren müssen.