Mit anderen Worten steht es der zur Wiederherstellung verpflichteten Person frei, auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches zu verzichten. Die Gemeinde hätte dem Beschwerdeführer daher «Gelegenheit» erteilen sollen, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.