b) In Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung hielt die Gemeinde fest, «für die beiden nicht bewilligten Bauvorhaben ist innert 30 Tagen das nachträgliche Baugesuch einzureichen». Diese Formulierung könnte so verstanden werden, als dass der Verfügungsadressat zwingend ein nachträgliches Baugesuch einzureichen hat. Aus Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG folgt lediglich, dass die zur Wiederherstellung verpflichtete Person innert 30 Tagen seit Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung ein nachträgliches Baugesuch einreichen kann. Mit anderen Worten steht es der zur Wiederherstellung verpflichteten Person frei, auf die Einreichung eines nachträglichen Baugesuches zu verzichten.