a) Aus dem Titel und der Begründung der angefochtenen Verfügung sowie den Vorakten ergibt sich eindeutig, dass die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen wollte. Wie vorangehend dargelegt, hat die Gemeinde zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist jedoch weder korrekt formuliert noch vollständig.