besteht aufgrund der Verkehrssicherheit ein zwingendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erweist sich daher insgesamt als zulässig. Insofern sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. 5. Unvollständigkeit der Wiederherstellungsverfügung, Rückweisung