Im Übrigen kann offen gelassen werden, wann genau die Sichtschutzwand erstellt worden ist und ob die Gemeinde vor dem Eigentumserwerb des Beschwerdeführers Besichtigungen durchgeführt hat. Einerseits dürfte die fünfjährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG eingehalten sein, soweit die Sichtschutzwand wie vom Beschwerdeführer vorgebracht im Jahr 2018/2019 erstellt worden ist. So hat die Gemeinde den Beschwerdeführer im April 2023 und damit innert fünf Jahren nach Erstellung erstmals zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches aufgefordert. Andererseits