Auch ist die Entfernung geeignet und erforderlich, die Verkehrssicherheit wiederherzustellen bzw. im Vergleich zum heutigen Zustand deutlich zu verbessern. Ferner ist die Entfernung der Sichtschutzwand dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Soweit ersichtlich, kann die Sichtschutzwand technisch leicht entfernt werden. Die Kosten hierfür dürften zudem nicht übermässig sein. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist nach dem Gesagten verhältnismässig.