d) Die Sichtschutzwand befindet sich zumindest teilweise innerhalb des Lichtraumprofils gemäss Art. 83 Abs. 3 SG. So insbesondere an ihrer südwestlichen Ecke. Zudem liegt die Sichtschutzwand deutlich näher als 1.5 m bei der Fahrbahn.49 Dass die Gemeinde einer Unterschreitung des Strassenabstandes zugestimmt hat, ist nicht aktenkundig. Die Sichtschutzwand hält damit auch den Strassenabstand gemäss Art. A147 Abs. 2 GBR nicht ein. Nach dem Gesagten erweist sich die Sichtschutzwand als materiell rechtswidrig bzw. nicht bewilligungsfähig.