Die Abgrenzung des Grünbereichs mit der Mauer und der Sichtschutzwand erfolgt im Südosten gegenüber den Parkplätzen auf der Parzelle Nr. B.________, im Süden gegenüber der G.________strasse sowie im Südwesten gegenüber der Nachbarparzelle Nr. D.________. Entlang der G.________strasse und gegenüber der Nachbarparzelle Nr. D.________ erreichen die Sichtschutzwand und die Mauer zusammen eine Höhe von ca. 2 m.48 Somit ist die Sichtschutzwand gemeinsam mit der Mauer weit über 1.2 m hoch. Folglich ist die Baubewilligungspflicht für die Sichtschutzwand zu bejahen. Eine Baubewilligung ist nicht aktenkundig.