10/15 BVD 120/2023/69 weder eine Sichtschutzwand noch ein Maschendrahtzaun oder ähnliches auf der Mauer befand. Die Mauer selbst ist nicht Gegenstand der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung und somit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.