Es gibt keine Kompetenz der Gemeinden, abweichende Regelungen zu erlassen.47 Art. A147 Abs. 2 GBR, demgemäss Gartenzäune und dergleichen bis 0.3 m am Fahrbahnrand erstellt werden dürfen, führt somit nicht dazu, dass das Lichtraumprofil nach Art. 83 Abs. 3 SG nicht mehr eingehalten werden muss.