Vom Strassenabstand zu unterscheiden ist das Lichtraumprofil. Der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen, einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand, ist bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m freizuhalten (Art. 83 Abs. 1 SG). Der an die Fahrbahn angrenzende seitliche Raum ist auf einer Breite von 0.50 m freizuhalten (Art. 83 Abs. 3 SG). Der Strassenabstand und die lichte Breite werden je ab dem Fahrbahnrand gemessen und müssen grundsätzlich beide eingehalten werden.46 Das Lichtraumprofil gemäss Art. 83 Abs. 3 SG ist zwingend einzuhalten. Es gibt keine Kompetenz der Gemeinden, abweichende Regelungen zu erlassen.47 Art.